§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die vorstehenden Kriterien mit unterschiedlicher Gewichtung bzw. Prozentsätzen ein.
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
- Mobilität - Gewichtung 10 % (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.),
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.) sowie Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen - Gewichtung gemeinsam 15 % (z.B.
nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten),
- Selbstversorgung - Gewichtung 40 % (z.B. Körperpflege, Ernährung usw. - hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden),
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - Gewichtung 20 % (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche,
Therapieeinhaltung),
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - Gewichtung 15 % (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs).