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Erwerbsunfähigkeit

Gesetzliche Definition:

Seit dem 01.01.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit für Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt sind, nicht mehr.

 

Für den Gesetzgeber ist damit der ausgeübte Beruf uninteressant. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung:

  • Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).

  • Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage gilt der Versicherte nicht als voll erwerbsunfähig, der noch mindestens 3 Stunden täglich eine zumutbare Arbeit ausüben kann (§ 43 Abs. 2 SGB VI) und einen Teilzeitarbeitsplatz findet.

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