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Das Geldwäschegesetz

Die Geldwäscherichtlinie bringt stärkere Kontrolle von Geldströmen

Die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sieht eine Ausweitung der Kontrolle auf die gesamte Wirtschaft vor. Ein Transparenzregister soll dies unterstützen.

 

Mit der Zustimmung durch den Bundesrat hat Anfang Juni die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erfolgreich passiert. Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz zum von der Europäischen Union gesetzten Zeitpunkt Ende Juni 2017 in Kraft treten.

 

Bisher bezogen sich die Vorschriften zur Geldwäsche vor allem auf Finanzdienstleistungsunternehmen. Dies wird nun nicht nur auf Glücksspielunternehmen, sondern auch auf Güterhändler ausgeweitet, sofern sie Barzahlungen von mindestens 10.000 EUR veranlassen oder entgegennehmen. Auch für die Finanzdienstleistungsbranche gilt diese Grenze, die bisher bei 15.000 EUR lag.

 

Interne Kontrollen und besseres Risikomanagement

 

Um sicherzustellen, dass es sich bei den Bargeldtransfers nicht um Geldwäsche handelt, werden alle betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet, ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ein wirksames Risikomanagement zu installieren. Dazu gehört, dass sie interne Regeln und Mechanismen einführen, um das Risiko einzudämmen, dass die Barzahlungen der Geldwäsche oder der Finanzierung von Terrorismus dienen. Wichtige Bestandteile sind dabei, dass die Vertragspartner stärker überprüft und schon der Verdacht auf Geldwäsche gemeldet wird. Konkret müssen dabei zunächst die Mitarbeiter, die mit diesen Zahlungen in Kontakt kommen, auf ihre Zuverlässigkeit hin kontrolliert und geschult werden. Eine interne Revision muss dies fortlaufend überprüfen. Außerdem muss ein Hinweisgebersystem installiert werden.

 

Muttergesellschaften müssen zudem eine Risikoanalyse für alle Tochtergesellschaften, die zu ihrer Gruppe gehören, durchführen. Hinzu kommen einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen sowie die Bestellung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten. Zu ihren Pflichten gehört auch, dass Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe geschaffen werden und gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist. Diese Verpflichtungen beziehen sich auch auf ausländische Tochterunternehmen in Ländern, in denen es andere Geldwäschevorschriften gibt.

 

Außerdem wird ein elektronisches Transparenzregister eingerichtet, in dem alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird bei der Generalzolldirektion angesiedelt und soll alle geldwäscherechtlichen Meldungen entgegennehmen und analysieren. Besteht der Verdacht, dass Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus vorliegen, muss die Zentralstelle ihn an die zuständigen Stellen weiterleiten. Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz können Bußgelder bis zu 10 % des Umsatzes verhängt werden.

Geldwäschegesetz Fassung 2017
Gesetzestext
GwG_Fass2017.pdf
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